Unser Politik ABC
Herzlich Willkommen beim politischen Leckerbissen unserer Webseite. Hier hat die FDP direkt für Sie die wichtigsten Begriffe der Schweizerischen Politik zusammengefasst. Stöbern Sie genüsslich durch die Laschen und frischen Sie dabei Ihr Politikwissen gleich etwas auf.
Wir bemühen uns natürlich um die Vollständigkeit unseres Lexikons - können diese aber natürlich nicht vollumfänglich garantieren. Sollte Ihnen also ein Begriff fehlen, so sind wir Ihnen für eine kurze Mitteilung an uns sehr dankbar!
Beratung und Unterstützung des Bundesrates bei der Planung und Koordination von Geschäften auf Regierungsebene.
Entwurf der Arbeits- und Geschäftspläne und Überwachung ihrer Umsetzung für den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin.
Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung der Verhandlungen des Bundesrates.
Beratung des Bundesrates bei der gesamtheitlichen Führung der Bundesverwaltung und Übernahme von Aufsichtsfunktionen.
Unterstützung des Bundesrates im Verkehr mit der Bundesversammlung.
Der Bund regelt Angelegenheiten über Einheit und Bestand des Ganzen (zum Beispiel Sicherung der Bündnisgrenzen). Die Gliedstaaten besitzen Selbstbestimmungsrechte in ihren Kompetenzbereichen, wie beispielsweise in der Bildung.
Meist wird der Begriff Bundesstaat dem Begriff Föderalismus gleichgestellt. Dies lässt sich durch zwei Gründe rechtfertigen. Einerseits gewährt ein Bundesstaat die Möglichkeit zur Repräsentation regionaler Unterschiede der einzelnen Gliedstaaten, wie zum Beispiel in sprachlicher, kultureller, ökonomischer, religiöser und militärischer Hinsicht. Diesbezüglich ist vor allem die Integration von grosser Bedeutung. Andererseits sichert ein Bundesstaat die Gewaltenteilung, die Subsidiarität, vermehrte Partizipation für Bürger und für Organisationen und ermöglicht, Problem- und Protestdruck auf verschiedenen staatlichen Ebenen zu verteilen.
» Das Parlament in der Schweiz ist ein Milizparlament, d.h. die Nationalräte und Ständeräte üben ihr Amt nicht hauptberuflich aus, sondern nebenamtlich.
» Beide Parlamentskammern haben dieselben Kompetenzen. Um ein Gesetz zu verabschieden, müssen ihr beide Kammern mit der Mehrheit zustimmen.
Normalerweise üben der Nationalrat und der Ständerat ihre Aufgaben getrennt in ihren Kammern aus. Es gibt jedoch drei Aufgaben, bei denen beide Kammern als Vereinigte Bundesversammlung unter dem Vorsitz des Nationalratspräsidenten verhandeln. Die beiden Räte tagen zusammen um erstens Wahlen vorzunehmen, um zweitens Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten Bundesbehörden zu entscheiden und um drittens Begnadigungen auszusprechen. Wenn der Bundesrat eine Erklärung abgibt, oder ein besonderer Anlass vorliegt, dann tagt ebenfalls die Vereinigte Bundesversammlung.
?Die sieben Departemente sind ein Teil der Bundesverwaltung, an deren Spitze der Gesamtbundesrat steht. Als der Schweizerische Bundesstaat geschaffen wurde, mussten gemäss Bundesverfassung alle Geschäfte in Kollegialerledigung erledigt werden. Doch mit der ständigen Zunahme der Geschäfte und Aufgaben wurde dies immer schwieriger, sodass heute die Geschäfte und Aufgaben der Bundesverwaltung, die nicht durch den Bundesrat (als Kollegialbehörde) oder durch der Bundeskanzlei besorgt werden können, auf die sieben Departemente verteilt werden.
?Wie die Bundesverwaltung als ganzes, sind auch die Departemente streng hierarchisch aufgebaut. Der Departementsvorsteher bestimmt dabei die Organisation seines Departements. Jedes Departement umfasst mehrere Bundesämter, ein Generalsekretariat und verschiedene Kommissionen. Manche Departemente umfassen zusätzlich noch weitere Stabs-, Planungs- und Koordinationsorgane. Insgesamt gibt es in allen sieben Departementen fast 90 Bundesämter:
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA): Micheline Calmy-Rey
Eidgenössisches Departement des Innern (EDI): Pascal Couchepin
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD): Eveline Widmer-Schlumpf
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS): Samuel Schmid
Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD): Hans-Rudolf Merz
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement (EVD): Doris Leuthard
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK): Moritz Leuenberger
Falls die Beschlüsse des National- und Ständerates voneinander abweichen, kommt es zum Differenzreinigungsverfahren. Ein Gesetz gilt nämlich erst als angenommen, wenn sowohl der Nationalrat als auch der Ständerat dem gleichen Wortlaut des Gesetzes zustimmt.
Für weitere Informationen siehe: Einigungskonferenz.
In der Schweiz ist das direktdemokratische Prinzip mit fakultativem und obligatorischem Referendum sowie der Volksinitiative so stark ausgebaut wie in keinem anderen Staat.
Die Gewaltenteilung ist für moderne Demokratien eine unverzichtbare Voraussetzung. So bildet sie auch ein organisatorisches Grundprinzip der schweizerischen Demokratie, auch wenn sie in der Bundesverfassung nicht ausdrücklich festgehalten ist.
Um den Zweck der Gewaltenteilung zu erfüllen, stellt das klassische Verständnis der Gewaltenteilung, respektive das damit begründete Gewaltentrennungsdogma drei Forderungen:
Organisatorische Gewaltenteilung: Sie verlangt, dass die drei Staatsfunktionen (Rechtsetzung, Verwaltung (Rechtsvollzug) und Justiz) auf drei verschiedene, voneinander unabhängige Organe übertragen werden. Jedes der drei Organe hat sich dabei auf die Ausübung seiner zugewiesenen Funktion zu beschränken und soll sich somit nicht in die anderen zwei Funktionen einmischen.
In der Schweiz ist die organisatorische Gewaltenteilung zwar nicht explizit in der Bundesverfassung festgehalten, aber sie liegt als stillschweigende Voraussetzung dem System der Bundesverfassung und der Ausgestaltung der Bundesorganisation zugrunde. Konkret drückt sich die organisatorische Gewaltenteilung in der Schweiz folgender massen aus:
Legislative: Die Rechtsetzung liegt bei der Bundesversammlung.
Exekutive Die Verwaltung (Rechtsvollzug) wird vom Bundesrat mit Hilfe der Bundesverwaltungsbehörden ausgeübt.
Judikative: Die Justiz ist dem Bundesgericht anvertraut.
Personelle Gewaltenteilung: Sie verlangt, dass eine Person gleichzeitig nur einem der drei Organe (Exekutive, Legislative, Judikative) auf gleicher Staatsebene angehören darf. So darf beispielsweise ein Kantonsrat nicht gleichzeitig Regierungsrat sein. Dagegen darf ein Bundesparlamentarier durchaus Regierungsrat sein, weil er nicht der gleichen Staatsebene angehört. Dies gilt allerdings nicht für Bundesrichter und Bundesräte. Diese Ämter sind unvereinbar mit öffentlichen Ämtern auf anderen Ebenen.
Gegenseitige Gewaltenhemmung: Damit das Gleichgewicht der drei Gewalten gewährleistet ist, braucht es zwischen den drei Organen gewisse Kontrollmechanismen, die unter bestimmten Umständen zulassen, dass eine Gewalt in den Aufgabenbereich einer anderen Gewalt eingreift.
In der Schweiz gibt es verschiedene solcher Kontrollmechanismen, doch ist eine wirkliche gegenseitige Gewaltenhemmung nicht gegeben. Denn die Bundesversammlung besitzt bedeutende Kontrollrechte gegenüber dem Bundesrat (Exekutive) und dem Bundesgericht (Judikative), doch die Bundesversammlung selber kann weder durch den Bundesrat noch durch das Bundesgericht in ihrer Tätigkeit gehemmt werden.
Beispiele für Kontrollmechanismen der Bundesversammlung sind die Oberaufsicht des Parlamentes gegenüber dem Bundesrat, der Bundesverwaltung und dem Bundesgericht, und die Wahl der Bundesräte und Bundesrichter.
Absolutes Mehr: Gewählt ist, wer die Hälfte der abgegebenen Stimmen plus eine erhält. Es gibt Wahlen, wie z.B. die Bundesratswahl durch die vereinigte Bundesversammlung, bei denen das absolute Mehr zwingend erreicht werden muss. Das bedeutet, es gibt so viele Wahlgänge, bis einer das absolute Mehr erreicht hat. Dabei scheidet nach jedem Wahlgang der Kandidat mit den wenigsten Stimmen aus. Es gibt andere Wahlen, z.B. Wahl des Ständerates, bei denen muss das absolute Mehr im ersten Wahlgang erreicht sein. Erreicht kein Ständerat das absolute Mehr, was meistens der Fall ist, so wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt, bei dem das relative Mehr genügt.
Relatives Mehr: Gewählt ist, wer am meisten Stimmen erhält. Bei drei oder mehr Kandidaten kann man so auch mit weniger als 50% der Stimmen gewählt werden. Beispiel: Erhält Kandidat A 40% der Stimmen, Kandidat B 35% und Kandidat C 25%, so ist Kandidat A gewählt. Dieses System gilt z.B. bei den Nationalratswahlen in Kantonen, die nur einen Nationalrat stellen können (UR, OW, NW, GL, AI).
Qualifiziertes Mehr: Häufiger bei Abstimmungen als bei Wahlen kann ein qualifiziertes Mehr vorgeschrieben sein. Das heisst, es muss ein besonders festgelegter Stimmenanteil z.B. Zweidrittelmehrheit, erreicht werden.
Vorteil der Majorzwahl ist, dass in den gewählten Behörden eindeutige Mehrheiten herrschen (z.B. nur vier Parteien im Bundesrat anstelle von sieben theoretisch möglichen), die sich auf die Mehrheit der Wähler berufen können und so eine grosse Stabilität erreicht wird. Nachteil der Majorzwahl ist, dass kleinere Wählergruppen nicht im Parlament repräsentiert werden.
Ein Vorteil des Milizparlaments ist die starke Verwurzelung der Abgeordneten in der Bevölkerung. Nachteilig ist die Überbelastung von vielen Parlamentariern.
Eine Motion beauftragt den Bundesrat verbindlich, einen Gesetztes- oder Beschlussesentwurf vorzulegen oder eine Massnahme zu treffen. Dies ist das Hauptunterscheidungskriterium zwischen der Motion und dem Postulat. Denn beim Postulat genügt es, wenn der Bundesrat einen Bericht erstattet über die Prüfung des gleichen Inhaltes.
Jeder Parlamentarier kann ein solche Motion dem Bundesrat vorlegen. Dabei können andere Parlamentarier die Motion mit unterzeichnen. Bevor eine Motion aber dem Bundesrat vorgelegt werden kann, braucht es die Zustimmung beider Räte. Das bedeutet. Wenn ein Parlamentarier des Ständerates eine Motion vorbringen will, dann muss der Ständerat der Motion zustimmen, woraufhin auch die andere Kammer (der Nationalrat) zustimmen muss und erst dann wird die Motion für den Bundesrat verbindlich. Analoges gilt für den Parlamentarier des Nationalrates.
Dies unterscheidet die Motion wiederum von dem Postulat, bei der nur die Zustimmung des betreffenden Rates erforderlich ist.
Alle vier Jahre wird der Nationalrat, der aus 200 Mitglieder besteht, vom Volk gewählt. Dabei entsendet jeder Kanton als Wahlkreis je nach Anzahl Einwohner einen oder mehrere Vertreter als Nationalräte.
Eine Legislaturperiode der insgesamt 200 Abgeordneten dauert vier Jahre. Die Wahl wird unter der Leitung der Bundeskanzlei durch die Kantone (=Wahlkreise) selbständig durchgeführt. Grundsätzlich wird nach dem Proporzverfahren (= nach dem Grössenverhältnis) gewählt. In den Kantonen, wo nur ein Sitz zu vergeben ist (beispielsweise in Appenzell Innerrhoden, Nidwalden, Uri etc.), wird nach dem Majorzverfahren gewählt.
Die Proporzwahl läuft wie folgt ab:
Es können nur Kandidaten gewählt werden, die auf den von den Parteien eingereichten Wahlvorschlägen (Listen) stehen. Die Stimmberechtigten müssen für die Wahl offizielle Listen benutzen, die entweder leer oder bereits ausgefüllte Listen sind. Nach der Wahl wird ermittelt, wie viele Stimmen eine Partei bekommen hat. Diese Stimmen werden als „Parteienstimmen“ bezeichnet und werden in „Kandidatenstimmen“ und „Zusatzstimmen“ unterteilt. Kandidatenstimmen sind alle Stimmen, die für einen Kandidaten abgegeben wurden. Bei Zusatzstimmen handelt es sich um leere Linien, die sich auf einer Parteiliste befinden. Wenn eine Liste ohne Parteinamen abgegeben wird, so gehen die leeren und durchgestrichenen Stimmen verloren.
Eine stimmberechtigte Person kann somit kumulieren und panaschieren. Kumulieren bedeutet, dass ein Kandidatenname zweimal auf einer Liste angegeben werden kann. Panaschieren bedeutet, dass Kandidaten von verschiedenen Listen auf einen Wahlzettel übertragen werden können. Dadurch werden Kandidaten von verschiedenen Parteien gemischt.
Dem Volk und den Ständen müssen folgende Punkte obligatorisch zur Abstimmung unterbreitet werden:
Änderungen der Bundesverfassung
der Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften (z.B. EU, UNO, EWR etc.).
für dringlich erklärte Bundesgesetze, die keine Verfassungsgrundlage haben und deren Geltungsdauer ein Jahr übersteigt.
Das Parlament in der Schweiz ist ein Milizparlament, d.h. die Nationalräte und Ständeräte üben ihr Amt nicht hauptberuflich (wie im Berufsparlament) aus, sondern nebenamtlich.
Beide Parlamentskammern haben dieselben Kompetenzen. Um ein Gesetz zu verabschieden, müssen ihr beide Kammern mit der Mehrheit zustimmen.
Normalerweise üben der Nationalrat und der Ständerat ihre Aufgaben getrennt in ihren Kammern aus. Es gibt jedoch drei Aufgaben, wo beide Kammern als Vereinigte Bundesversammlung unter dem Vorsitz des Nationalratspräsidenten verhandeln. Die beiden Räte tagen zusammen, um erstens Wahlen vorzunehmen, um zweitens Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten Bundesbehörden zu entscheiden und um drittens Begnadigungen auszusprechen. Wenn der Bundesrat eine Erklärung abgibt, oder ein besonderer Anlass vorliegt, dann tagt ebenfalls die vereinigte Bundesversammlung.
Zweck der parlamentarischen Initiative ist es, den Einfluss des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren einzuschränken. Denn normalerweise hat der Bundesrat bei der Ausarbeitung der Gesetzes- und Beschlussvorlagen im Gesetzgebungsverfahren einen grossen Einfluss. Durch eine parlamentarische Initiative wird erreicht, dass der Bundesrat sich erst im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zum Gesetzes- oder Beschlussesentwurf äussern kann.
Eine parlamentarische Initiative kann von jedem Ratsmitglied (Nationalrat und Ständerat), jeder Fraktion und jeder parlamentarischen Kommission vorgelegt werden. Das bedeutet, alle diese haben das Recht einen ausgearbeiteten Gesetztes- oder Beschlussesentwurf vorzubringen.
In der Schweiz unterscheidet man auf Bundesebene zwischen dem obligatorischen Referendum und dem fakultativen Referendum.
Ordentliche Session: Der Nationalrat und der Ständerat treffen sich viermal im Jahr für je drei Wochen.
Sondersession: Diese kann angesetzt werden, um die Geschäftslast abzubauen. Die beiden Räte können diese unabhängig voneinander beschliessen.
Ausserordentliche Session: Ein Viertel der Mitglieder eines Rates oder der Bundesrat kann die Einberufung der Räte verlangen.
Über uns
Nürensdorf ist eine typische Aglogemeinde. 15 Minuten zum Flughafen, 15 Minuten nach Winterthur und rund 30 Minuten ins Herzen von Zürich. Wir sind keine Stadt, aber auch keine kleine Landgemeinde, die auf starke Unterstützung angewiesen ist. Als eine klassische Mittelstandsgemeinde geht man bei Bund und Kanton schnell einmal unter. Die FDP Nürensdorf sorgt sich entsprechend selbst um das Wohlbefinden der Gemeinde und versucht Schritt für Schritt die Gemeinde mit einer freisinnig-liberalen Grundhaltung stets vorwärts zu bringen.
Aktuelle Nachrichten
- Nächster Nüeri Treff am 30. September 10.30 - 12.00 Uhr in der Schlossbrauerei
- 50 Jahre FDP Nürensdorf mit Regierungsratskandidat Peter Grünenfelder
- 50 Jahre FDP Nürensdorf - Stossen Sie am 1. Oktober mit uns an
- Konstituierung und Start der neuen Behördenmitglieder per 1. Juli 2022
- Der neu konstituierte Vorstand freut sich auf eine gestalterische Zukunft in Nürensdorf
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